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Artikel 2 - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2026 SGB IV § 35a, § 109, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Juli 2028 offen

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

1.
§ 20 Absatz 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches und des in § 168 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches festgelegten Prozentsatzes ergebende Summe geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 35a Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:

„(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach Satz 1 verlangen, dass ihr eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorgelegt wird. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer einer Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach Satz 1 gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen prozentualen Zuschlag auf die Grundvergütung in Höhe des Mittelwerts der nach § 71 Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches seit dem Beginn der vorherigen Amtsperiode veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsraten vereinbart werden. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 30. März 2026 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. Ab dem 31. März 2026 geschlossene Verträge dürfen keine Vereinbarungen über Vergütungserhöhungen enthalten, die den Sätzen 5 und 6 widersprechen. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2028

3.
In § 95c Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Arbeitsunfähigkeit" durch die Angabe „Arbeitsunfähigkeit oder Teilarbeitsunfähigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilarbeitsunfähigkeit,

3.
das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilarbeitsunfähigkeit,".

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Arbeitgeber ruft ab dem 1. Juli 2028 die Daten nach Absatz 1 zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c des Fünften Buches ab und teilt seine Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung des Beschäftigten und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme elektronisch der Krankenkasse mit. Eine vorzeitige Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist der Krankenkasse unverzüglich durch den Arbeitgeber zu melden. Der Beendigungszeitpunkt ist anzugeben."

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Das Nähere zu den Datensätzen, zum Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Fristen und den Einzelheiten der elektronischen Kommunikation regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören."



 

Zitierungen von Artikel 2 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GKV-BSaStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-BSaStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 GKV-BSaStabG Inkrafttreten
... 38, 43 Buchstabe c, Nummer 47, 48 Buchstabe b, Nummer 62, 64 bis 66, 68 Buchstabe b und Nummer 69, Artikel 2 Nummer 1 , Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 3, Artikel 6 und Artikel 7 Nummer 0a und 1 treten am 1. ... 19, 63, 68 Buchstabe a und Artikel 7 Nummer 2 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2028 in ...