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Änderung § 39 SGB IV vom 01.01.2013

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§ 39 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 39 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen


(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass

1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,

2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,

(Text alte Fassung)

3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

(Text neue Fassung)

3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

(3) 1 Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2 Die Satzung bestimmt das Nähere.