§ 8 Abmeldung
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des §
6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Bei einer in §
28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des §
6 zusammen zu erstatten.
Frühere Fassungen von § 8 DEÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 9 DEÜV Unterbrechungsmeldung (vom 01.01.2009) ... Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem ... eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden. ...
§ 10 DEÜV Jahresmeldung (vom 01.01.2021) ... zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8 , 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als ...
§ 11 DEÜV Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (vom 01.01.2016) ... nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr ... zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, ...
§ 12 DEÜV Sonstige Meldungen (vom 01.01.2024) ... nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 18 SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ... vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden" ersetzt. 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: § 8a Meldung bei Eintritt eines ... sechs Wochen abzugeben." 3. In § 13 wird die Angabe §§ 6, 8 und 12" durch die Angabe §§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt. 4. In ... 13 wird die Angabe §§ 6, 8 und 12" durch die Angabe §§ 6, 8 , 8a und 12" ersetzt. 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
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