§ 15 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 15 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
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(Text alte Fassung) § 15 Änderung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden. |