Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
|

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Möbelbau und Innenausbau und

2.
Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen gewählt werden.