Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. 1 S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Möbelbau und Innenausbau und

2.
Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen gewählt werden.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,

8.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

9.
Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,

10.
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,

11.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen,

12.
Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen,

13.
Behandeln von Oberflächen,

14.
Verpacken und Lagern von Produkten,

15.
Qualitätsmanagement, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
in der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau:

a)
Herstellen von Oberflächen,

b)
Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten,

c)
Prüfen von Produkten;

2.
in der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen:

a)
Herstellen von Produkten,

b)
Ausführen von Holzschutzarbeiten,

c)
Prüfen von Produkten.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll m praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbehandlung.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann.


§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll m praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Produkt einschließlich des Montierens von Beschlägen sowie des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und technischen Einrichtungen.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen und Arbeitsergebnisse kontrollieren

und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Möbeln, Innenausbauten und Gestellen unter Anwendung von Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung der Produktqualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Produktionsabläufen;

2.
für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:

Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und technischen Einrichtungen, Eingeben von Produktionsdaten und Optimieren von Programmabläufen sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen;

3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde - 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement einschließlich Montieren von Montageelementen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen,

2.
Herstellen eines Holzpackmittels einschließlich des Montierens von Beschlägen und Einbauten sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen oder

3.
Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion einschließlich Oberflächenbeschichtung sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen.

Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:

Fertigen von Einzelteilen und Zusammenbauen zu Bauelementen, Holzpackmitteln, Leisten oder Rahmen unter Berücksichtigung der Produktqualität; Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Optmieren von Produktionsabläufen;

2.
für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:

Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und technischen Einrichtungen, Eingeben von Produktionsdaten und Optimieren von Programmabläufen sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen;

3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) m schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
m Prüfungsbereich Fertigungstechnik 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftlich Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der

Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.


§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnungder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 1. August 2006 HolzMAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2305) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin



I.
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrolllerens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wle Ange-
bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogeneArbeitsschutz-und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) möglicheUmweltbelastungendurchden Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
5Umgang mit
Informations- und
Kommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Korn-
munikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden
f)Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein-
schluss vemetzter Systeme nutzen
5*) 
6 Planen und
Vorbereiten von
Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Informationen und technische Unterlagen nutzen,
insbesondereNormen,Arbeitsanweisungen,Ge-
brauchs- und Betriebsanleitungen
c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und
anwenden
d) Materialbedarf ermitteln
e) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
f)ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel
festlegen
g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
6*)
 
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
i)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-
se der Zusammenarbeit auswerten
j)technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit
prüfen
k) Abstimmungen mit Beteiligten treffen
 2*)
7Einrichten und Sichern
von Arbeitsplätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk-
te berücksichtigen
b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen
c) Energieversorgung sicherstellen
d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
3*) 
8Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und techni-
schen Einrichtungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
12 


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
  
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
i)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und
programmierbare Maschinen bedienen
j)Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und
lagern
 11
9Durchführen von
Messungen,
Herstellen und
Anwenden von
Schablonen und
Lehren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern
b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
und Messwerte berücksichtigen
c) Maßtoleranzen prüfen,Ergebnisse dokumentieren
und berücksichtigen
d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,
nutzen und in Stand halten
7 
10Be- und Verarbeiten
von Holz, Holzwerk-
und sonstigen
Werkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof-
fen unterscheiden
b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-
tigen
c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,
transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-
wählen, transportieren und lagern
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und
verwenden
f)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen
g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be-
und verarbeiten
h) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell
be- und verarbeiten
i)Profile herstellen
24 
11Überwachen und
Steuern von
Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften justieren und überwachen
b) ProduktionsabläufeoptimierenundMaßnahmen
dokumentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
 6


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
ichtwert
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
12Herstellen,
Vormontieren und
Zusammenbauen
von Teilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b) Teile nach Vorgaben formatieren
c) Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungs-
techniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Boh-
ren, Fräsen und Schleifen, herstellen
d) Teile maschinell endbearbeiten
e) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde-
re maschinell
f) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
g) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswäh-
len, auf Funktion prüfen und montieren
h) Teile kennzeichnen und kommissionieren
i)Teile vorbereiten und zusammenbauen
12 
13Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen
b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Oberflächenbehandlungstechniken,Beschichtungs-
verfahren und -mittel auswählen
f)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
g) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung
vorbereiten
h) Oberflächen beschichten
i)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j)Reststoffe der Entsorgung zuführen
6 
14Verpacken und
Lagern von
Produkten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere
kennzeichnen, verpacken und lagern
b) Produkte kommissionieren
c) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll-
ständigkeit prüfen
 3
15 Qualitätsmanagement,
Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand
betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbes-
serung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden
3*) 
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Maßnahmen ergreifen
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von
Kundenanforderungen kontrollieren
 4*)


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

II.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen

A.
Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Herstellen von
Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a)
a) Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln und strukturieren
b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählenundzurichten,insbesondereFolienund
Schichtstoffe
c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d) Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusam-
mensetzen und lagern
e) Flächen furnieren
f)Kanten beschichten
g) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten
herstellen
h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behe-
ben
 14
2 Herstellen von
Möbeln oder
Innenausbauten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
a) Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenaus-
bauten unterscheiden und bei der Herstellung von
Produkten anwenden
b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
d) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren
und justieren
e) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften
auswählen und einbauen
 6
f)Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch
Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
 20
g) Pass- und Justierarbeiten durchführen
h) Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen
 8
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c)
a) bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b) Produkte auf Funktion prüfen
c) Funktionsmängelfeststellenunddokumentieren,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 4


B.
Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen

Lfd.
Nr.
Teil des.
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
ichtwert
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Herstellen von
Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
a) Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung
von Produkten anwenden
b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen auswählen und einbauen
c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und
verwenden
 11
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-
schriften und Kundenauftrag, insbesondere durch
Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
f)Produkte endbearbeiten
 22
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen  7
2Ausführen von
Holzschutzarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b)
a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-
logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
zweckes unterscheiden und auswählen
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
c) Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsor-
gung zuführen
 7
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen unterscheiden und anwenden
b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen
unddokumentieren,Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 5