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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255 (Nr. 5); aufgehoben durch § 33 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-12 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin



I.
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrolllerens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wle Ange-
bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogeneArbeitsschutz-und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) möglicheUmweltbelastungendurchden Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
5Umgang mit
Informations- und
Kommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Korn-
munikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden
f)Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein-
schluss vemetzter Systeme nutzen
5*) 
6 Planen und
Vorbereiten von
Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Informationen und technische Unterlagen nutzen,
insbesondereNormen,Arbeitsanweisungen,Ge-
brauchs- und Betriebsanleitungen
c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und
anwenden
d) Materialbedarf ermitteln
e) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
f)ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel
festlegen
g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
6*)
 
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
i)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-
se der Zusammenarbeit auswerten
j)technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit
prüfen
k) Abstimmungen mit Beteiligten treffen
 2*)
7Einrichten und Sichern
von Arbeitsplätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk-
te berücksichtigen
b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen
c) Energieversorgung sicherstellen
d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
3*) 
8Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und techni-
schen Einrichtungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
12 


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
  
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
i)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und
programmierbare Maschinen bedienen
j)Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und
lagern
 11
9Durchführen von
Messungen,
Herstellen und
Anwenden von
Schablonen und
Lehren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern
b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
und Messwerte berücksichtigen
c) Maßtoleranzen prüfen,Ergebnisse dokumentieren
und berücksichtigen
d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,
nutzen und in Stand halten
7 
10Be- und Verarbeiten
von Holz, Holzwerk-
und sonstigen
Werkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof-
fen unterscheiden
b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-
tigen
c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,
transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-
wählen, transportieren und lagern
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und
verwenden
f)Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen
g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be-
und verarbeiten
h) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell
be- und verarbeiten
i)Profile herstellen
24 
11Überwachen und
Steuern von
Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften justieren und überwachen
b) ProduktionsabläufeoptimierenundMaßnahmen
dokumentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
 6


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
ichtwert
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
12Herstellen,
Vormontieren und
Zusammenbauen
von Teilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b) Teile nach Vorgaben formatieren
c) Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungs-
techniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Boh-
ren, Fräsen und Schleifen, herstellen
d) Teile maschinell endbearbeiten
e) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde-
re maschinell
f) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
g) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswäh-
len, auf Funktion prüfen und montieren
h) Teile kennzeichnen und kommissionieren
i)Teile vorbereiten und zusammenbauen
12 
13Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen
b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Oberflächenbehandlungstechniken,Beschichtungs-
verfahren und -mittel auswählen
f)Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
g) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung
vorbereiten
h) Oberflächen beschichten
i)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j)Reststoffe der Entsorgung zuführen
6 
14Verpacken und
Lagern von
Produkten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere
kennzeichnen, verpacken und lagern
b) Produkte kommissionieren
c) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll-
ständigkeit prüfen
 3
15 Qualitätsmanagement,
Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand
betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbes-
serung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden
3*) 
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Maßnahmen ergreifen
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von
Kundenanforderungen kontrollieren
 4*)


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

II.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen

A.
Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Herstellen von
Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a)
a) Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln und strukturieren
b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählenundzurichten,insbesondereFolienund
Schichtstoffe
c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d) Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusam-
mensetzen und lagern
e) Flächen furnieren
f)Kanten beschichten
g) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten
herstellen
h) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behe-
ben
 14
2 Herstellen von
Möbeln oder
Innenausbauten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
a) Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenaus-
bauten unterscheiden und bei der Herstellung von
Produkten anwenden
b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
d) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren
und justieren
e) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften
auswählen und einbauen
 6
f)Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch
Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
 20
g) Pass- und Justierarbeiten durchführen
h) Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen
 8
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c)
a) bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b) Produkte auf Funktion prüfen
c) Funktionsmängelfeststellenunddokumentieren,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 4


B.
Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen

Lfd.
Nr.
Teil des.
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
ichtwert
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Herstellen von
Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
a) Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung
von Produkten anwenden
b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen auswählen und einbauen
c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und
verwenden
 11
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-
schriften und Kundenauftrag, insbesondere durch
Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
f)Produkte endbearbeiten
 22
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen  7
2Ausführen von
Holzschutzarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b)
a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-
logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
zweckes unterscheiden und auswählen
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
c) Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsor-
gung zuführen
 7
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen unterscheiden und anwenden
b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen
unddokumentieren,Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 5