§ 26 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder

2.
sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs

1.
zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;

2.
zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,

a)
bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder

b)
die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bezeichnet sind.

(3) 1Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und

2.
das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.

2Saatgutmischungen für andere als die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 erfüllen. 3Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saatgutmischungen entsprechend, sofern sie Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten.

(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und

2.
in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden.

(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 26 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuellvor 08.11.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SaatgutV Antrag, Probenahme (vom 08.11.2012)
... im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. (4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:  ...
§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016)
... Letztverbraucher abgegeben werden soll. (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn ...
Anlage 3 SaatgutV (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes (vom 27.07.2022)
... eines Befalls ergibt. 8 Saatgutmischungen 8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 , die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen ...
Anlage 6 SaatgutV (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (vom 01.12.2020)
... 10 bis 30 3.1.2 Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke ( § 26 Absatz 3 Satz 2 ) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch." 7. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt gefasst: „Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)". 16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder Öl- und Faserpflanzen" durch die Wörter „, ...


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