(1)
1An die Stelle der Etiketten nach
§ 29 und der Einleger nach
§ 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des
§ 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach
Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen.
2Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut
§ 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut
§ 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung
§ 32 entsprechend.
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach
§ 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach
Anlage 8 Nr. 1.3.
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach
Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.
(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 48 SaatgutV Verschließung, Wiederverschließung (vom 01.12.2020) ... oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften ... ist. (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass 1. an die Stelle der ...
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540