§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 1 20. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung ... gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029." 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer ... 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „ § 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken Bestehen nach der Feldbesichtigung ...
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