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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung (13. SaatgutVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b und Nummer 6 sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024).
Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2025 SaatgutV Anlage 2, Anlage 3, Anlage 3a, Anlage 3b, Anlage 6
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage 2 wird Nummer 3.1.2 durch die folgende Nummer 3.1.2 ersetzt:
- „3.1.2
- Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen."
- 2.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3.2.1 wird durch die folgende Nummer 3.2.1 ersetzt:
- „3.2.1
- Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall."
- b)
- In Nummer 5.1 Spalte 9 wird in der Tabellenüberschrift nach der Angabe „Seide" die Angabe „und Kreuzkraut" eingefügt.
- c)
- Nummer 5.2.5 wird durch die folgende Nummer 5.2.5 ersetzt:
- „5.2.5
- Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus."
- 3.
- Anlage 3a Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor der Angabe „Das Saatgut von" wird die Angabe „4.1" eingefügt.
- b)
- Nach der Tabelle in Nummer 4.1 werden die folgenden Nummern 4.2 und 4.3 eingefügt:
- „4.2
- Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder
- 4.3
- die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen."
- 4.
- In Anlage 3b wird Nummer 1.4 durch die folgenden Nummern 1.4 bis 1.5 ersetzt:
- „1.4
- Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:
- 1.4.1
- Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder
- 1.4.2
- bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder
- 1.4.3
- im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden.
- 1.4.4
- Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.
- 1.5
- Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen."
- 5.
- In Anlage 6 Nummer 3.2.9 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juni 2025.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
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