Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 Saatgutverordnung vom 10.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Saatgutverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 SaatgRuaÄndV am 10. Januar 2014 und Änderungshistorie der SaatgutV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1. der Name des Antragstellers,

2. der Name des Vermehrers,

3. die Art und die Sortenbezeichnung,

4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,

5. das Erntejahr,

6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,

7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer.

(Text neue Fassung)

8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer,

9. die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8.


(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.

vorherige Änderung

 


(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern.


---
* Amtlicher Hinweis:
In deutscher Sprache veröffentlicht und zu beziehen durch International Seed Testing Association, Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org.

(heute geltende Fassung)