Änderung § 20 Saatgutverordnung vom 10.01.2014

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie


(Text neue Fassung)

§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie


vorherige Änderung

(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.

(2)
Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.



(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die
Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3)
Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.




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