Änderung § 16 Saatgutverordnung vom 01.07.2016

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Nachprüfung


(1) 1 Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.

2 Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,

2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

3. in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.

3 Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

2. in 10 vom Hundert der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut.

4 Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.

(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.

(3) 1 Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. 2 Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3a) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

(Text neue Fassung)

(3a) 1 Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1.
der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle

a) der Maintainer-Linie 0,1 v. H.,

b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v. H.,

c) der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,

2. der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 v. H.

nicht übersteigt.
2 Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle

a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H.,

b) der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,

c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,

2. der
mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 v. H.

nicht übersteigt. 3 Bei Basissaatgut der mütterlichen
Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H. nicht übersteigt.

(3b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. 2 Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.



2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.

nicht
übersteigt. 4 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen und Gerste vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.

(3b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. 2 Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. 3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom Hundert nicht übersteigt.

(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.

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(3d) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen



(3d) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen

1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert,

2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert

nicht übersteigt.

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3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.

4
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.

(4) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist,



3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Winterraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. 4 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt.

5
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.

(4) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,

1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

2 Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. 3 Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

vorherige Änderung

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.



(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.




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