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§ 16 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 16 Nachprüfung



(1) 1Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs ausreichend sortenecht und sortenrein ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.

2Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1.
anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,

2.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

3.
in 5 Prozent der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.

3Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1.
in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

2.
in 10 Prozent der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut.

4Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.

(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.

(3) 1Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. 2Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 Prozent, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 Prozent der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.

(3a) 1Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,2 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

2Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

3Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 Prozent.

4Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,6 Prozent,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 1,0 Prozent,

2.
im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 1,0 Prozent.

5Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 Prozent,

2.
im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 2,0 Prozent.

6Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.

(3b) 1Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 Prozent der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. 2Die Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt. 3Bei Zertifiziertem Saatgut von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 Prozent nicht übersteigt.

(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.

(3d) 1Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen

1.
der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 Prozent, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 Prozent,

2.
der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 Prozent

nicht übersteigt.

3Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Winterraps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 Prozent nicht übersteigt. 4Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 Prozent nicht übersteigt.

5Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 Prozent der amtlich entnommenen Proben überwacht.

(4) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,

1.
eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

2.
Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

2Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. 3Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.

(6) 1Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben. 2Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. 3Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.

(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.





 

Frühere Fassungen von § 16 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 2 Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
aktuell vorher 10.01.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuellvor 08.11.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SaatgutV Probenahme (vom 10.01.2014)
... die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  248.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV 180 248.2 Nachprüfung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 140 251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Satz 1 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
...  251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatV 180 251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... b das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgehoben. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Roggen" ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Zürichstr. 50, CH-8303 Bassersdorf, Schweiz; www.seedtest.org. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 160 251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 1 20. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 10 wird aufgehoben. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:  ... 48a Übergangsvorschrift Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden ...