Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.03.2007 aufgehoben

§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 (2. FinAusglG2004DV k.a.Abk.)

§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2004 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2 169 952 000 Euro

von Bayern 2 315 361 000 Euro

von Hamburg 577 988 000 Euro

von Hessen 1 528 615 000 Euro

von Nordrhein-Westfalen 212 922 000 Euro,

2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2 702 879 000 Euro

an Brandenburg 534 340 000 Euro

an Bremen 330 776 000 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 403 381 000 Euro

an Niedersachsen 446 247 000 Euro

an Rheinland-Pfalz 190 376 000 Euro

an das Saarland 115 717 000 Euro

an Sachsen 929 843 000 Euro

an Sachsen-Anhalt 531 620 000 Euro

an Schleswig-Holstein 102 187 000 Euro

an Thüringen 517 472 000 Euro

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Zitierungen von § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. FinAusglG2004DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2004DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. FinAusglG2004DV Abschlusszahlungen für 2004
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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