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§ 22b - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 22b Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung



(1) 1Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. 2Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:

1.
eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,

2.
eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,

3.
ein Verbot der Jagd auf den Wolf,

4.
die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.

(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.





 

Frühere Fassungen von § 22b Bundesjagdgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22b Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 BJagdG Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d (vom 02.04.2026)
... und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Artikel 1 BJagdGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
...  „2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf § 22b Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; ... den folgenden § 43 ersetzt: „§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat ... und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich ...