Änderung § 22b Bundesjagdgesetz vom 02.04.2026

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§ 22b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 22b n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. 2 Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:

1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,

2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,

3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf,

4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.

(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.




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