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§ 24 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 24 Wildseuchen



Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

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Zitierungen von § 24 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten (vom 02.04.2026)
... der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet ( § 24 ); 5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in ...