| § 22c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung | § 22c n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 |
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(Text alte Fassung) § 22c (neu) | (Text neue Fassung)§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf |
(1) 1 Es ist verboten, 1. wildlebende Wölfe zu füttern oder 2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde. (2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden: 1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, 2. Sprengstoff oder 3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind. |