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Änderung § 22c Bundesjagdgesetz vom 02.04.2026

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§ 22c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 22c n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf


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(1) 1 Es ist verboten,

1. wildlebende Wölfe zu füttern oder

2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

2 Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

2. Sprengstoff oder

3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.