Änderung § 40 Bundesjagdgesetz vom 02.04.2026

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Einziehung


(Text alte Fassung)

(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5 begangen worden, so können

(Text neue Fassung)

(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.






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