Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43 Bundesjagdgesetz vom 02.04.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 Bundesjagdgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BJagdGuaÄndG am 2. April 2026 und Änderungshistorie des BJagdG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. 2 Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. 3 Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige