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Änderung § 43 Bundesjagdgesetz vom 02.04.2026
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| § 43 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung | § 43 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 43 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d |
1 Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. 2 Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. 3 Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten. |
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