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§ 13 - Arbeitszeitverordnung (AZV)

Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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§ 13 Bereitschaftsdienst



(1) 1Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(2) 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. 2Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 3Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. 4Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

(3) 1Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. 2Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. 3Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. 4Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.



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Frühere Fassungen von § 13 AZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (23.12.2020)Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
vom 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 1 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
vom 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 8 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1684
aktuellvor 01.09.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 8 SchriftVG Änderung der Arbeitszeitverordnung
...  In § 13 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember ...

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Artikel 1 BArbZuUrlRÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
...  13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert: ...

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... Satz 1 gewährt." 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ...