Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen (AZVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); Geltung ab 01.03.2006
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Artikel 2 Mutterschutzverordnung
Artikel 3 Erholungsurlaubsverordnung
Artikel 4 Sonderurlaubsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4 durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2006 AZV

(siehe Arbeitszeitverordnung - AZV)

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Artikel 2 Mutterschutzverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. März 2006 MuSchV § 4

In § 4 Satz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) wird die Angabe „(§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch die Angabe „(§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)" ersetzt.

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Artikel 3 Erholungsurlaubsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. März 2006 EUrlV § 5

§ 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe „gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese" ersetzt.

2.
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."

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Artikel 4 Sonderurlaubsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. März 2006 SUrlV § 9

§ 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

2.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung" die Wörter „oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. März 2006 AZV

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft.



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