Auf Grund des §
72 Abs. 4, des §
80 Nr. 1 sowie des §
89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen §
72 Abs. 4 durch Artikel
19a des Gesetzes vom
19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:
In §
4 Satz 3 der
Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) wird die Angabe (§§
3,
4 und
22 der
Erschwerniszulagenverordnung)" durch die Angabe (§§
3,
4 und
20 der
Erschwerniszulagenverordnung)" ersetzt.
§
5 der
Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe „gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese" ersetzt.
- 2.
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."
§
9 der
Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort Einrichtungen" die Wörter oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort Einrichtung" die Wörter oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft.