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§ 3 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen



(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich

a)
die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

b)
(weggefallen)

c)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Haushaltsrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

d)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

2.
vierteljährlich

a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;

b)
die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen;

c)
bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

3.
monatlich

a)
die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b)
die Steuereinnahmen;

c)
die Veräußerungserlöse;

d)
die Personalausgaben;

e)
den laufenden Sachaufwand;

f)
die Zinsausgaben;

g)
die Investitionsausgaben;

h)
die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;

i)
die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

j)
die Kassenkredite.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich

a)
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

aa)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

bb)
die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;

2.
vierteljährlich

a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet;

2.
vierteljährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.

2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1.
jährlich

a)
nach Arten;

b)
nach Wissenschaftsgebieten;

2.
alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d)
ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(5a) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens: die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Daten des Anlagennachweises.

2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1.
jährlich

a)
nach Arten;

b)
nach Wissenschaftsgebieten;

2.
alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b)
die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;

c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d)
ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(6) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Daten des Anlagennachweises.

2Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.

(7) 1Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

a)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;

3.
bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;

4.
bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

2Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 3 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuell vorher 01.01.2010 (02.06.2010)Artikel 3 Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 27.05.2010 BGBl. I S. 671
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
aktuellvor 01.01.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FPStatG Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva (vom 01.01.2022)
... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils nach ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie ... 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist. § 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf ... Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist. § 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht ...
§ 9 FPStatG Zusätzliche Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2022)
... nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3 : a) die Art der Einrichtung, b) die Rechtsform, c) die Art der ...
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die ... können, die Träger dieser Erhebungseinheiten; 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § ... 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § ... Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 , und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen. (2) Die Statistiken nach § 3 , mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden ... Fassung stehen. (2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 , werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen. (3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach ... und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der ... oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört. (9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und ...
§ 13 FPStatG Zusammenführung (vom 01.01.2022)
... Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c , soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die ...
§ 17 FPStatG Übergangsregelung (vom 01.01.2022)
... Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 ... Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gemeindefinanzreformgesetz
neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
§ 6 GemFinRefG Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (vom 09.12.2022)
... Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes . (3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 3 StabRuaÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. monatlich a) die ...

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3 und 5, bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ... sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, folgende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum Quartalsende: ... A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist. § 3 ... 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist. § 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung." 6. § 6 wird wie folgt ... 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5" durch die Angabe „§§ 3 und 4", die Angabe „§ 2 Abs. 1 ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5" durch die Angabe „§§ 3 und 4", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7" durch die Wörter ... folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: „(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei den kameral ...

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 2 HGrGMoG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
...  3 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils nach ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie ... 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist." b) Satz 2 wird wie folgt ... Arten zu unterteilen ist." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden." 5. § 6 wird wie folgt ... nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3 : a) die Art der Einrichtung, b) die Rechtsform, c) die ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 3 Absatz 7" werden die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt.  ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „ § 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt. e) ... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt. 9. ... (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die ... können, die Träger dieser Erhebungseinheiten; 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § ... 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen ... „§ 12 Durchführung der Erhebungen (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § ... (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 , und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen. (2) Die Statistiken nach § 3 , mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden ... Fassung stehen. (2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 , werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung stehen. (3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach ... und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der ... oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört. (9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und ... Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c , soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die ... zusammengeführt werden." b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „ § 3 Absatz 7" die Wörter „oder § 6 Absatz 5" eingefügt. 13. ... „§ 17 Übergangsregelung Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 ... Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 ...