§ 5 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei nach Schuldarten zu unterteilen ist;

b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c)
den Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen oder Kreditinstitute sind, und bei natürlichen und juristischen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;

d)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist, sowie der Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den unterschiedlichen Begünstigten aus der Garantie oder Gewährleistung zu unterteilen ist;

e)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g)
die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen nach Laufzeiten;

h)
die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei nach Schuldnern zu unterteilen ist;

i)
den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;

j)
die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Vermögensarten, wobei jeweils nach Schuldnern zu unterteilen ist,

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

b)
den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c)
die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres nach Gläubigergruppen;

d)
die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

e)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

f)
die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g)
die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;

3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern.

4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, vierteljährlich zum Quartalsende die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.

§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 5 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

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Zitierungen von § 5 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § ... ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4. (5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 3 FPStatGÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten ... 1 Nummer 3" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva Die ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 " durch die Angabe „§§ 3 und 4", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, ... vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie bei den ... beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4 Buchstabe a wird bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 2 Absatz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die ... 12 Durchführung der Erhebungen (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § ... vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4. (5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...


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