§ 7 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 7 Versorgungsempfängerstatistik


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geburtsmonat und -jahr,

2.
Geschlecht, Familienstand,

3.
Art des früheren Dienstverhältnisses,

4.
Rechtsgrundlage der Versorgung,

5.
Art des Versorgungsanspruchs,

6.
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

7.
Wohnort,

8.
Ruhegehaltssatz,

9.
Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,

10.
Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,

11.
Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,

12.
Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,

13.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 7 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FPStatG Zusätzliche Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2022)
... nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der ...
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... zuständigen Stellen; 4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7 , mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a ... 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich." 10. Nach § 9 wird folgender § 9a ... aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7" ersetzt. bbb) In ... a wird die Angabe „§§ 6, 7 und 8" durch die Angabe „§§ 6 und 7 " ersetzt. bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7", die Angabe „§ 2 ... 4 und die Angabe „§§ 6 bis 8" wird durch die Angabe „§§ 6 und 7 ", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7" durch die Wörter „§ 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... zuständigen Stellen; 4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach ... 12 Durchführung der Erhebungen (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7 , mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a ... 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...


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