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Änderung § 10 FPStatG vom 01.01.2022

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§ 10 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 10 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

(Text alte Fassung)

2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(Text neue Fassung)

2. Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(heute geltende Fassung) 

 
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