§ 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
- 2.
- Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022) ... nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ... 3 Absatz 7" die Wörter „und § 6 Absatz 5" eingefügt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ... alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen ...
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