Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV)

V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2129-8-34 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Lärmindizes
§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung
§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten
§ 5 Berechnungsverfahren
§ 6 Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch
§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten
§ 7a Zugänglichkeit der Normen
§ 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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*)
Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) in deutsches Recht.

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

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§ 2 Lärmindizes


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:

1.
LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,

2.
LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,

3.
LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

2Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:

LDEN = 10 * lg / 24 * ( 12 * 10 hoch ( LDay / 10 ) + 4 * 10 hoch ( ( LEvening + 5 ) / 10 ) + 8 * 10 hoch ( ( LNight + 10 ) / 10 ) )

(Formel siehe BGBl. 2006 I S. 516)


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 3 Datenerhebung und Datenübermittlung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden von

1.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm,

2.
Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes hervorgerufenen Umgebungslärm,

3.
Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flugzeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen hervorgerufenen Umgebungslärm,

4.
Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 hervorgerufenen Umgebungslärm,

5.
Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm.

2Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unternehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3§ 52 Absatz 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhandenen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf

1.
sonstige Straßen,

2.
sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,

3.
Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes,

4.
sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,

5.
Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr,

soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

(2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen.

(3) 1Lärmkarten müssen georeferenziert sein. 2Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. 3Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.

(4) 1Lärmkarten bestehen aus

1.
einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für

a)
den LDEN ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A) sowie ab 75 dB(A) und

b)
den LNight ab 50 dB(A) bis 54 dB(A), ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A) sowie ab 70 dB(A) und optional ab 45 dB(A) bis 49 dB(A)

mit den Farben nach DIN 45682, Ausgabe April 2020, wobei auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden ist,

2.
einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden,

3.
tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der Menschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die Abschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat,

4.
einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen,

5.
einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, ländliche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächennutzung, andere Hauptlärmquellen,

6.
Angaben über durchgeführte und laufende Lärmaktionspläne und Lärmschutzprogramme,

7.
einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flächen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 6,

8.
Angaben über die zuständigen Behörden für die Lärmkartierung,

9.
tabellarischen Angaben über

a)
die geschätzte Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten,

b)
die geschätzte Zahl der Fälle starker Belästigung und

c)
die geschätzte Zahl der Fälle starker Schlafstörung

in Gebieten, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen.

2In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.

(5) 1Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. 2Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.

(6) 1Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nummer 7) ist anzugeben. 2Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). 3Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. 4Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.

(7) 1Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart anzugeben. 2Die Angabe zu ischämischen Herzkrankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu erfolgen. 3Die Angabe zu starken Belästigungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfolgen. 4Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. 5Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 5 Berechnungsverfahren


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Berechnungsverfahren werden

1.
für die Lärmarten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2.
für Fluglärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

3.
für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.

(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.

(3) 1Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Absatz 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. 2Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. 3Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Absatz 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3b) 1Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen:

1.
für den LDEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A), 72 dB(A) sowie 77 dB(A) und

2.
für den LNight 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional 47 dB(A).

2Die Inzidenzrate von ischämischen Herzkrankheiten in Deutschland, die als Eingangsgröße für die Ermittlung der Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. 3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die aktuelle Inzidenzrate im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. 2Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.

(5) 1Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. 2Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 6 Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 47e Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle diejenigen Daten zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(2) Die nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen die vollständigen Lärmkarten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. 2Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. 3Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 4Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 5Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfülIt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 7a Zugänglichkeit der Normen


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. 2Die DIN- und ISO-Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, München, archivmäßig gesichert niedergelegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.



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