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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht (BAGElektrRvV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2006 BGBl. I S. 519 (Nr. 12); aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 320-1-3 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Eingangsformel
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 2 Form der Einreichung
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation



Beim Bundesarbeitsgericht können ab dem 1. April 2006 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

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§ 2 Form der Einreichung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite

 
www.bundesarbeitsgericht.de

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle.

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.
Unicode,

3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),

4.
Adobe PDF (Portable Document Format),

5.
XML (Extensive Markup Language),

6.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,

7.
das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software „Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIPDatei beziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht V. v. 14. Dezember 2015 BGBl. I S. 2338 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht V. v. 14. Dezember 2015 BGBl. I S. 2338 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2006.



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