§ 2 - Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)

V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Geltung ab 23.03.2006; FNA: 752-6-5 Elektrizität und Gas
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§ 2 Gebührenhöhe


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

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Zitierungen von § 2 EnWGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnWGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... (BGBl. I S. 2345) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Gebührenverzeichnis Nummer ...


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