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Änderung § 3 EnWGKostV vom 27.10.2011

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§ 3 EnWGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 EnWGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2011 BGBl. I S. 2084
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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