Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (1. MaschFüAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 593 (Nr. 15); Geltung ab 08.04.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, im Verbraucherschutz und Landwirtschaft Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. April 2006 MaschFüAusbV § 10

§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 647), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Molkereifachmann/Molkereifachfrau" gestrichen.

2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2006.



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