Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 1 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)

G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik



Zur Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, sowie als Beitrag zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung werden für das Jahr 2006 und für das erste Quartal 2007 zu den in § 3 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.



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