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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 2 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)

G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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§ 2 Art der Erhebungen, Periodizität



Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 3 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.