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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 3 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)

G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten



(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche nach Abschnitt 1 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), nach Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und nach Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) des Anhangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Personen, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Berufe ausüben.



 

Zitierungen von § 3 DlKonjStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DlKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DlKonjStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DlKonjStatG Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik
... Entwicklung werden für das Jahr 2006 und für das erste Quartal 2007 zu den in § 3 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. ...
§ 2 DlKonjStatG Art der Erhebungen, Periodizität
... vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 3 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach ...