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Änderung § 9 WinterbeschV vom 18.09.2026
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| § 9 WinterbeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2026 geltenden Fassung | § 9 WinterbeschV n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Verwaltungskosten | |
(1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten. (2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt. | |
| (Text alte Fassung) (3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet. | (Text neue Fassung) |
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