Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der WinterbeschV am 18.09.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. September 2026 durch Artikel 1 der 9. WinterbeschÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WinterbeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WinterbeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2026 geltenden Fassung
WinterbeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

(Text neue Fassung)

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Verwaltungskosten


(1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten.

(2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt.

vorherige Änderung

(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet.



 

Anzeige