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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (9. WinterbeschÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263; Geltung ab 18.09.2026, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 1 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. September 2026 WinterbeschV § 3a, § 9

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a wird durch den folgenden § 3a ersetzt:

§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht."

2.
§ 9 Absatz 3 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. WinterbeschÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. WinterbeschÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 9. WinterbeschÄndV Weitere Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... Winterbeschäftigungs-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3a ...