Tools:
Update via:
Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (9. WinterbeschÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3a wird durch den folgenden § 3a ersetzt:
„§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht." - 2.
- § 9 Absatz 3 wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. WinterbeschÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. WinterbeschÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 9. WinterbeschÄndV Weitere Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... Winterbeschäftigungs-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17694/a343227.htm
