§ 9a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 9a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Text alte Fassung) § 9a (neu) | (Text neue Fassung)§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen |
1 Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. |