(303-1)
Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:
„§ 117b
(1) Abweichend von §
5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.
(2) Abweichend von §
47 Nr. 1können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben."
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531