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Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung



Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 143 und 144" durch die Angabe „§§ 149 und 150" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Urkunden" die Wörter „Grundbücher und" sowie nach dem Wort „Grundbuchamt" das Wort „dauernd" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „solche Urkunde" durch die Wörter „Urkunde nach Satz 1" ersetzt.

3.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach § 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Urkunden und geschlossenen" durch das Wort „Geschlossene" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Herstellung der Bild- oder sonstigen Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Original des Grundbuchs übereinstimmt. Weist das Original farbliche Eintragungen auf, die in der Wiedergabe nicht als solche erkennbar sind, ist dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben. Die Originale der geschlossenen Grundbücher können ausgesondert werden."

4.
§ 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b

(1) Nach der Übertragung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr verlangt werden. Werden die Originale nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht nach Landesrecht.

(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend."

5.
In § 12c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b" durch die Angabe „§ 12b Absatz 2" ersetzt.

6.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Beamte" durch die Wörter „hierzu bestellte Beamte" ersetzt.

7.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32

(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben."

8.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register."

9.
§ 34 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

10.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

12.
In § 78 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie" eingefügt.

13.
§ 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

14.
Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die bisherigen Grundbücher können ausgesondert werden, soweit die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist, dass der gesamte Inhalt der bisherigen Grundbuchblätter in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Datenspeicher aufgenommen wurde und die Wiedergabe auf dem Bildschirm bildlich mit den bisherigen Grundbuchblättern übereinstimmt."

16.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „genommen" durch das Wort „gewährt" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird."

17.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „geben" ein Komma und die Wörter „soweit nicht die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde" eingefügt.

b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

18.
In § 134 Satz 2 werden die Wörter „technische Einzelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates regeln oder" gestrichen.

19.
Nach § 134 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte

§ 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden;

2.
Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen;

3.
die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen;

4.
zu bestimmen, dass Notare

a)
Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und

b)
neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden;

5.
Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.

(2) Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.

§ 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektronisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet hat. Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt werden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung unmittelbar an die nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist dem Absender unter Angabe des Eingangszeitpunkts unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.

(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags, der als elektronisches Dokument auf einem Datenträger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3. Der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.

(3) Elektronische Dokumente können nur dann rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen, wenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sind. Ist ein Dokument für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet, ist dies dem Absender oder dem Einreicher eines Datenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 137 Form elektronischer Dokumente

(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn

1.
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und

2.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.

Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.

(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss

1.
das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,

2.
das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein und

3.
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.

(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

§ 138 Übertragung von Dokumenten

(1) In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.

(2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.

(3) Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.

§ 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte tritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das diese Grundakten führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

(3) Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden beschränkt ist.

§ 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

(1) Wird die Grundakte elektronisch geführt, können Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form erlassen werden. Sie sind von der ausstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form zu erlassen sind; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Empfängern können Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden. Im Übrigen ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die Dokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.

(3) Ausfertigungen und Abschriften von Entscheidungen und Verfügungen, die in elektronischer Form erlassen wurden, können von einem Ausdruck gefertigt werden. Ausfertigungen von Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen.

(4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug von Grundbucheintragungen.

§ 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1.
die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,

2.
die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte sowie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts,

3.
die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,

4.
die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und

5.
die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.

Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können."

20.
Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.

21.
Die bisherigen §§ 135 bis 138 werden die §§ 142 bis 145.

22.
Der bisherige § 139 wird § 146 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 138" durch die Angabe „§ 145" ersetzt.

23.
Der bisherige § 140 wird § 147 und die Angabe „§ 138" wird durch die Angabe „§ 145" ersetzt.

24.
Der bisherige § 141 wird § 148 und Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Grundakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Grundbuchamts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen in die elektronische Grundakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1.
das bis dahin maschinell geführte Grundbuch wieder in Papierform geführt wird,

2.
der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder

3.
die bis dahin elektronisch geführten Grundakten wieder in Papierform geführt werden.

Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126, auch in Verbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Grundakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung der maschinellen Grundbuchführung nach dem Siebenten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Grundakte nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt."

25.
Der bisherige § 143 wird § 149.

26.
Der bisherige § 144 wird § 150 und folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über den Nachweis der Befugnis, über

1.
beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten,

2.
Vormerkungen oder

3.
sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen

zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann bestimmt werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist und dass es der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht bedarf."


Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung



Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 26 Absatz 6 wird das Wort „Grundblätter" durch das Wort „Grundbuchblätter" ersetzt.

3.
§ 42 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 70 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 101" durch die Angabe „§ 108" ersetzt.

5.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn

1.
der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und

2.
die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde; die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist.

Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach Satz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach den Sätzen 3 und 4 ein Abruf nicht mitgeteilt und wird der Abruf nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekannt gegeben, so sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht."

6.
§ 85 wird aufgehoben.

7.
In § 92 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" und die Angabe „§ 144" durch die Angabe „§ 150" ersetzt.

8.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln" das Komma und die Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ermächtigung" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

9.
Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt:

„Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94 Grundsatz

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

§ 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

(1) Die Grundakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,

2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,

4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und

5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.

Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grundbuchamts.

(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform eingereicht werden. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grundbuchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Grundakten genommen wurden.

§ 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grundbucheintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

§ 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Grundakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach § 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Grundbuchamt von den in der elektronischen Grundakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.

§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 101 Ausführungsvorschriften

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

10.
Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.

11.
Der bisherige § 95 wird § 102.

12.
Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbezeichnung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 104 bis 106" ersetzt.

13.
Der bisherige § 97 wird § 104.

14.
Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 97" durch die Angabe „§ 104" ersetzt.

15.
Der bisherige § 99 wird § 106.

16.
Der bisherige § 100 wird § 107 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1" durch die Angabe „§ 104 Absatz 1" und die Angabe „§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2" durch die Angabe „§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

17.
Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108 und 109.

18.
Der bisherige § 103 wird § 110 und die Angabe „§ 136" wird durch die Angabe „§ 143" ersetzt.

19.
Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe „§ 137" wird durch die Angabe „§ 144" ersetzt.

20.
Der bisherige § 104a wird § 112.

21.
Der bisherige § 105 wird § 113 und wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."

22.
Der bisherige § 106 wird aufgehoben.

23.
Der bisherige § 107 wird § 114.

24.
In der Anlage 2a wird der Einlegebogen 2R der Dritten Abteilung rot durchkreuzt.


Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 JVKostO § 1, § 7b, § 16, Anlage

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitten 3 und 4" durch die Wörter „Abschnitten 3, 4 und 7" ersetzt.

2.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben."

4.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 401 wird in der Spalte „Gebührenbetrag" die Angabe „4,50 EUR" durch die Angabe „1,50 EUR" ersetzt.

b)
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 500 wird in der Spalte „Gebührenbetrag" die Angabe „5,00 EUR" durch die Angabe „3,00 EUR" ersetzt.

bb)
In Nummer 501 wird in der Spalte „Gebührenbetrag" die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „6,00 EUR" ersetzt.

c)
Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3
Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
700Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV)
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in
anderen Ländern abgegolten.
50,00 EUR
701Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
8,00 EUR
702Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
1,50 EUR."


 
d)
Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die bisherigen Nummern 700 bis 704 werden die Nummern 800 bis 804.


Artikel 4 Änderungen sonstigen Bundesrechts



(1) In § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" ersetzt.

(2) Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 92 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) In § 2 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 78 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 144" durch die Angabe „§ 150" ersetzt.

(4) Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 3585), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(5) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung."

2.
§ 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

3.
In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie" eingefügt.

4.
§ 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."

(6) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" ersetzt.

2.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70

Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß."

(7) In § 29 Absatz 1 Nummer 2 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden die Wörter „Zeugnissen und" sowie die Wörter „und § 32 der Grundbuchordnung" gestrichen.

(8) § 55 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdrucken" die Wörter „Erteilung von amtlichen" eingefügt.

2.
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdrucken" die Wörter „die Erteilung von amtlichen" eingefügt.

(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

1.
Dem Artikel 229 wird folgender § 21 angefügt:

„§ 21 Übergangsvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren

§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchordnung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bleibt unberührt."

3.
In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 105" durch die Angabe „§ 113" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 899 folgende Angabe eingefügt:

„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

2.
Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:

„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(11) § 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden."

(12) § 15 Absatz 6 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grundbuchverfügung entsprechend."


(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutzvereine vom 29. Juni 1937 (RMBl. S. 345) wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1 sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2009.