Artikel 93 Aufhebung des Gesetzes über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch
(315-12)
Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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