Artikel 101 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (1. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 25.04.2006, abweichend siehe Artikel 210
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Artikel 101 Änderung der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929



(319-4-1)

In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBI. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird der Wortbestandteil „reichs-" durch den Wortbestandteil „bundes-" ersetzt.



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