(400-2)
Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 20031 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 1 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 2.
- In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet" durch die Wörter „des Landes zu, in dem" ersetzt.
- 3.
- § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 4.
- § 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 5.
- In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesstaats" durch das Wort „Landes" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897