Artikel 193 Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
(7811-2-1)
In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort Reichsgesetzes" durch das Wort Gesetzes" ersetzt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht
Artikel 64 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614, 2622
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