Artikel 199 Aufhebung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
(III-16)
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben.
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