Das
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt.
- 3.
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Schweinen," gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,".
- c)
- In Nummer 5 werden die Wörter „von Ferkeln" durch die Wörter „von unter acht Tage alten Ferkeln" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- ln Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden."
- cc)
- Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
- 1.
- das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
- 2.
- das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fälIt,
- 3.
- das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben."
- 5.
- § 11b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter „Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter „Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt.
- 6.
- In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt.
- 7.
- In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung" eingefügt.
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a)
- Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b)
- Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21 a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
- a)
- Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b)
- Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
- 9.
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
- 1.
- § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
- 2.
- § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können."
- 10.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
(1) Tiere, auf die sich
- 1.
- eine Straftat nach § 17 oder
- 2.
- eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
- 1.
- nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
- 2.
- nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht."
B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313