Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (VerfmKstKautAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905, 1293 (Nr. 18); aufgehoben durch § 34 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-16 Berufliche Bildung
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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.